Zur Neufestsetzung der Grundsteuer in der Gemeinde Wardenburg
Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.April 2018 müssen alle Kommunen ihre Grundsteuersatzungen zum 01.01.2025 neu festsetzen.
Bei der Neufestsetzung der Grundsteuerhebesätze müssen die neuen Grundsteuergesetze von Bund und Land von der Gemeinde umgesetzt werden.
Ein einheitlicher Steuersatz von 248 v.H. sowohl für die Grundsteuer A als auch die Grundsteuer B ist für alle Steuerzahler die gerechteste Lösung, denn die Höhe der Grundsteuereinnahme verändert sich damit insgesamt im Jahr 2025 gegenüber dem Jahr 2024 nicht.
Aufgrund der neuen Rechtslage werden auch die bisher in der Grundsteuer A geführten ländlichen Wohnhäuser nun in die Grundsteuer B überführt. Um diese neue gesetzliche Regelung gerecht berücksichtigen zu können, hat die Gemeindeverwaltung, wie z.B. auch vom niedersächsischen Städte- und Gemeindebund vorgeschlagen, eine gemeinsame Berechnung von Grundsteuer A und B vorgenommen. Dabei wurde ein aufwandneutraler neuer Hebesatz von 248 v.H. für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B errechnet.
Mit diesem neuen Grundsteuerhebesatz hat die Gemeinde Wardenburg voraussichtlich weiterhin die niedrigsten Grundsteuerhebesätze im Landkreis Oldenburg.
Die Einheitswerte für sämtliche Grundstücke wurden von den Finanzbehörden neu festgesetzt. Diese neuen Festsetzungsbescheide der Finanzämter sind nun für die Gemeinden rechtlich bindend. Die neuen Festsetzungsbescheide der Finanzämter führen bei neueren Häusern zum Teil zu niedrigeren Grundsteuerbeträgen während sie bei älteren Häusern teilweise zu einer Erhöhung der zu zahlenden Grundsteuerbeträge führen.
Der Finanzausschuss der Gemeinde Wardenburg hat auf seiner jüngsten Sitzung auf Vorschlag der Gemeindeverwaltung dem Gemeinderat einstimmig empfohlen, die Hebesätze für die Grundsteuer A und B ab dem 01.01.2025 auf 248 v.H. festzulegen.
Die Gewerbesteuer soll im Jahr 2025 nicht erhöht werden und bei einem Hebesatz von 380 v.H. bleiben.
Armin Köpke